Entscheidungen zu § 357 Abs. 1 StPO

Verfassungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE Vfgh Beschluss 1996/10/2 B2369/96

Begründung: 1. Mit selbstverfaßter Eingabe vom 22. Juli 1996 erhebt der Einschreiter "Nichtigkeitsbeschwerde wegen Nichteinhaltens der Gesetze in der Berufungsverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz zu 2 B1 209/95 am 8.2.1996". Er ersucht "zur Wahrung des Gesetzes ... um Wiederaufnahme". 2. Die Eingabe ist unzulässig. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide der Verwaltungsbehörden einsch... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 02.10.1996

TE Vfgh Beschluss 1996/10/2 B2462/96 - B2369/96

Begründung: 1. In seiner selbstverfaßten Eingabe vom 29. Juli 1996 begehrt der Einschreiter, der sich zur Zeit in Strafhaft befindet, mit näherer
Begründung: die Wiederaufnahme des zur Z16 Vr 934/93 beim Landesgericht Leoben anhängig gewesenen Strafverfahrens, das zu seiner Verurteilung geführt hat. 2. Die Eingabe ist unzulässig. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 02.10.1996

RS Vfgh 1996/10/2 B2462/96 - B2369/96

Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: StPO §357 Abs1
Rechtssatz: Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme gerichtlicher Strafverfahren oder zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde (B v 02.10.96, B2369/96) Entscheidungstexte B 2369/96 Entscheidungstext VfGH Besc... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 02.10.1996

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