Entscheidungen zu § 341 Abs. 1 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 1985/6/12 9Os94/85, 13Os22/18m

Norm: StPO §334 Abs1StPO §334 Abs2StPO §341 Abs1
Rechtssatz: Ein vom Schwurgerichtshof gefaßter Beschluß auf Aussetzung der Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussetzung hat sich - sofern es sich nicht um mehrere ideal konkurrierende Delikte oder um eine bestimmte Qualifikation einer Tat handelt - grundsätzlich auf jene (Taten) Tat zu beschränken, bei deren Beurteilung die Geschwornen geirrt haben. Ob Bedenken gegen die durch eine Teilaussetzun... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.06.1985

Entscheidungen 1-1 von 1

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten