Gründe: Mit auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhendem Urteil wurde Gerold B***** der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB (A/I) und des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB (A/II) schuldig erkannt, weil er am 25.Mai 1996 mit einem (mit gleichem Urteil rechtskräftig schuldig gesprochenen) Mittäter einen Mann, dem der Mittäter zwei Fußtritte gegen die rechte Kopfhälfte versetzte und ihn zeitweise zur Verhinderung der Gegenwehr mit einem Würgeg... mehr lesen...