Norm: StPO §321 Abs2 BStPO §345 Abs1 Z8
Rechtssatz: Eine prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Z 8) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2StPO §345 Abs1 Z8
Rechtssatz: Die Rechtsbelehrung ist dann richtig, wenn sie - auf den Zeitpunkt der Belehrung bezogen - der Rechtsansicht des über die Instruktionsrüge entscheidenden Obersten Gerichtshofes entspricht. Entscheidungstexte 15 Os 130/03 Entscheidungstext OGH 30.10.2003 15 Os 130/03 11 Os 25/11b Entsch... mehr lesen...
Norm: StGB §5 Abs1StPO §312 Abs1StPO §321 Abs2
Rechtssatz: Werden in einem Tatbestand auf der subjektiven Tatseite keine vom Mindesterfordernis des § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz (§ 7 Abs 1) StGB abweichenden Vorsatzformen oder allfällige zusätzliche Vorsatzerfordernisse verlangt, so wird bedingter Vorsatz unterstellt, der daher in der Frage nach den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung nicht ausdrücklich erwähnt zu werden braucht. Es gen... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2StPO §345 Abs1 Z8
Rechtssatz: Gegenstand der Rechtsbelehrung nach § 321 Abs 2 StPO können nur abstrakte rechtliche Umstände sein, nicht aber solche, die sich in concreto aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf Besonderheiten des Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht (hier: auf die unterschiedliche Wirkung des den Raubopfern heimlich verabreichten Rohypnols) ... mehr lesen...