Entscheidungen zu § 311 Abs. 2 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2006/9/13 13Os78/06d

Norm: StPO §311 Abs2 Fall2StPO §313StPO §345 Abs1 Z11 litb
Rechtssatz: Da in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen bloß den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung nach Strafausschließungsgründen iwS bilden, ist ein bestimmtes Tatsachensubstrat von vornherein nicht Gegenstand des Wahrspruchs, weswegen auch Z 11 lit b StPO eine Überprüfungskompetenz des Oberster Gerichtshof nicht sinnvollerweise vorsehen kann. Ob die Geschworenen a... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.09.2006

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