Entscheidungen zu § 304 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 1993/12/21 14Os163/93 (14Os164/93)

Norm: GSchG 1990 allgStPO §304 ff
Rechtssatz: Die österreichische StPO sieht eine Befragung der Geschworenen durch die Verfahrensparteien, ebenso wie überhaupt einen Einfluß auf die nach dem Zufallsprinzip erfolgende Besetzung der Geschworenenbank nicht vor. Entscheidungstexte 14 Os 163/93 Entscheidungstext OGH 21.12.1993 14 Os 163/93 Veröff: JBl 1995,66 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.12.1993

RS OGH 1991/1/16 11Os141/90

Norm: StPO §300 Abs3StPO §304
Rechtssatz: Die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen der Geschwornen ist ausschließlich für die Sitzordnung der Hauptgeschwornen einerseits und jene der Ersatzgeschwornen andrerseits von Bedeutung (§ 304 StPO), nicht aber für die - bereits vor Beginn der Hauptverhandlung zu verfügende - Beiziehung von Ersatzgeschwornen (§ 300 Abs 3 StPO). Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.01.1991

RS OGH 1979/12/19 12Os152/79 (12Os153/79), 12Os158/88, 13Os51/03, 12Os95/07y, 15Os74/21b (15Os75/21z

Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.12.1979

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