Entscheidungen zu § 293 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

33 Dokumente

Entscheidungen 31-33 von 33

RS OGH 1959/5/4 8Os67/59, 8Os342/59, 10Os179/67, 11Os22/86, 11Os21/06g (11Os71/06k), 14Os144/09x, 13

Norm: StPO §227 Abs2StPO §259 Z1StPO §281 Abs1 Z9bStPO §293StPO §488 Z8
Rechtssatz: Zumindest, wenn nicht die Voraussetzungen des § 227 Abs 2 StPO gegeben sind, liegt es nicht in dem Ermessen des Staatsanwaltes, nach Anordnung der Hauptverhandlung das vereinfachte Verfahren durch einen Austausch des Strafantrages im vereinfachten Verfahren gegen eine Anklageschrift in das ordentliche Verfahren überzuleiten. Dies stellt die Vorschrift des § 488 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 04.05.1959

RS OGH 1949/1/20 1Os873/48

Norm: StPO §293
Rechtssatz: Die Entscheidung darüber, welchen Einfluß eine Einschränkung des Schuldspruches auf das Strafmaß haben soll, ist nach dem Gesetz dem Ermessen des Richters anheimgegeben und daher nur mit Berufung anfechtbar. Entscheidungstexte 1 Os 873/48 Entscheidungstext OGH 20.01.1949 1 Os 873/48 Veröff: SSt XX/10 Europ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.01.1949

RS OGH 1922/1/16 4Os740/21, 9Os341/62

Norm: StPO §293
Rechtssatz: Das Gericht, an das die Strafsache infolge Aufhebung eines Urteiles auf Grund einer zum Vorteile des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde gelangt, ist in der Würdigung der in der neuen Hauptverhandlung vorgeführten Beweise keiner Beschränkung unterworfen und kann auch zu dem Angeklagten ungünstigeren tatsächlichen Feststellungen gelangen. Hat das erste Urteil irrigerweise einen förmlichen Freispruch von ein... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.01.1922

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