Norm: StPO §263
Rechtssatz: Daraus, dass § 263 Abs 1 StPO bei Offizialdelikten vom „Staatsanwalt" und nicht bloß vom Anklagevertreter spricht (was sich aus der notwendigen Differenzierung zum ebenfalls handlungspflichtigen Privatankläger ergibt), lässt sich keine Beschränkung der Anklägerfunktion des Bezirksanwalts oder einer sonst an Stelle des Staatsanwalts die Anklagevertretung beim Bezirksgericht wahrnehmenden Person ableiten. ... mehr lesen...
Norm: StPO §263
Rechtssatz: Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften des § 263 StPO ist die Anwesenheit des berechtigten Anklägers in der Hauptverhandlung. Entscheidungstexte 14 Os 146/07p Entscheidungstext OGH 19.02.2008 14 Os 146/07p European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123211 ... mehr lesen...