Norm: MRK Art6 Abs3 litd IV4StPO §162aStPO §166aStPO §229 Abs2StPO §250 Abs1StPO §250 Abs3
Rechtssatz: Mit der Einführung verfahrensrechtlicher Zeugenschutzbestimmungen durch das StPÄG 1993 (§ 166a StPO: Vernehmung eines Zeugen unter Wahrung seiner Anonymität und § 229 Abs 2 StPO: Ausschluss der Öffentlichkeit zur Verhinderung der Enttarnung) hat der Gesetzgeber eine Einengung der damit kollidierenden Verteidigungsrechte des Angeklagten im Inte... mehr lesen...
Norm: StPO §166aStPO §229 Abs2StPO §250 Abs3
Rechtssatz: Die Vernehmung des Zeugen, dessen Identität durch einen anderen, namentlich bekannten Zeugen festgestellt wurde, unter Wahrung seiner Anonymität gemäß § 166a StPO ist angezeigt, wenn im Verfahren bereits Einschüchterungsversuche hervorgekommen sind. Entscheidungstexte 13 Os 15/97 Entscheidungstext OGH 05.03.1997 13 Os 15/97... mehr lesen...