Norm: StPO §194 Abs2StPO §355
Rechtssatz: Die Bewilligung der Wiederaufnahme leitet in ein neues, vom früheren völlig unabhängiges Verfahren über, in dem der prozessuale Rechtsbestand aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Primärverfahren nicht fortwirkt. Die dort erlittene Untersuchungshaft wird daher - anders als bei einer bloß ein- und dasselbe Verfahren betreffenden Maßnahme nach § 276 StPO - in die Fristen des § 194 Abs 2 StPO nicht eingere... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 idF StPÄG §35 Abs3StPO §181 Abs6StPO §194 Abs2StPO §194 Abs3
Rechtssatz: Ab dem Beginn der Hauptverhandlung ist die Untersuchungshaft nicht mehr zeitlich begrenzt und unterliegt nur mehr der Einschränkung des Verhältnismäßigkeitsgebots (§§ 180 Abs 1 letzter Satz; 193 Abs 2 StPO). Ab diesem Zeitpunkt ist die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Untersuchung für die Aufrechterhaltung der Haft über sechs Monate (abe... mehr lesen...
Norm: StPO §194 Abs1StPO §194 Abs2
Rechtssatz: Die in § 194 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Höchstfristen beziehen sich nur auf die Dauer der Untersuchungshaft als solche und beginnen daher erst mit dem Zeitpunkt deren Verhängung und - anders als im Fall der 14-tägigen Haftfrist des § 181 Abs 2 Z 1 StPO - nicht schon mit dem der Festnahme. Entscheidungstexte 14 Os 46/96 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §35 Abs3StPO §194 Abs1StPO §194 Abs2StPO §194 Abs4
Rechtssatz: Die in § 194 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 StPO sowie in § 35 Abs 3 JGG angeführten Zeiträume sind - ungeachtet dessen, daß gelegentlich auch dafür der Ausdruck "Frist" verwendet wird - in Wahrheit keine Fristen im prozessualen Sinn. Sie werden auch vom Gesetz nicht so benannt. Es handelt sich dabei um zeitliche Höchstgrenzen der zulässigen Dauer der Anhaltung in Untersuchun... mehr lesen...
Norm: StPO §194 Abs2
Rechtssatz: § 194 Abs 3 StPO ordnet nicht an, innerhalb welcher Frist die amtswegige Haftprüfungsverhandlung durchzuführen ist. Entscheidungstexte 11 Os 184/93 Entscheidungstext OGH 21.12.1993 11 Os 184/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098101 Dokumentnumme... mehr lesen...
Norm: B-VG Art83 Abs2StPO §194 Abs2StPO §194 Abs4StPO §196StPO §276
Rechtssatz: Eine assertorische oder reformatorische Sachentscheidung setzt voraus, daß eine von dem nach dem Gesetz zuständigen Entscheidungsorgan erster Instanz erflossene Entscheidung vorliegt, die im Rechtsmittelzug bekämpft wird. Das Oberlandesgericht kann sich demnach über den Mangel einer unterinstanzlichen Entscheidung des dazu berufenen Entscheidungsorganes nicht hinweg... mehr lesen...
Norm: StPO §194 Abs2
Rechtssatz: Über eine Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft ist ungeachtet einer nachträglichen Enthaftung des Beschuldigten zu entscheiden. Entscheidungstexte 13 Os 192/81 Entscheidungstext OGH 28.01.1982 13 Os 192/81 Veröff: SSt 53/5 = EvBl 1982/124 S 407 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...