Norm: StPO §179 Abs2
Rechtssatz: Eine Fristüberschreitung des § 179 Abs 2 StPO ist 1) mit Beschwerde gegen den (verspäteten) Haftbeschluß geltend zu machen 2) nicht immer grundrechtsverletzend (hier: weniger als vierundzwanzig Stunden, vom Untersuchungsrichter unverschuldet). Entscheidungstexte 13 Os 147/95 Entscheidungstext OGH 31.10.1995 13 Os 147/95 Veröff: JUS OGH-St... mehr lesen...
Norm: StPO §65StPO §179 Abs2
Rechtssatz: Eine originäre Zuständigkeit des zur Untersuchung örtlich unzuständigen (Rechtshilfegerichtes) Gerichtes zur Verhängung der Untersuchungshaft kann aus der StPO nicht abgeleitet werden; eine sinngemäße Anwendung der §§ 179, 180 StPO auf zur Untersuchung unzuständige Gerichte wäre verfassungswidrig (Art 83 Abs 2 B-VG, § 1 PersFrSchG). Entscheidungstexte 1... mehr lesen...
Norm: StPO §179 Abs2
Rechtssatz: Keine Ermächtigung des Untersuchungs-Richters ableitbar, ohne Verfolgungsantrag eines berechtigten Anklägers die ordentliche Untersuchungs-Haft zu verhängen. Entscheidungstexte 11 Os 105/82 Entscheidungstext OGH 22.12.1982 11 Os 105/82 Veröff: EvBl 1983/147 S 525 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...