Norm: MRK Art6 Abs1 II5b2StPO §155 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die § 151 Abs 1 Z 3 StPO aF ersetzende Vorschrift des § 155 Abs 1 Z 4 StPO stellt keine gerade dem Schutz des Zeugen verpflichtete Anordnung dar (WK-StPO § 151 Rz 28 ff). Mit Blick auf das Grundrecht nach Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK wäre eine Abstandnahme von der Befragung des Zeugen nur aufgrund einer vom erkennenden Gericht selbst unter Gelegenheit der Parteien - allenfalls auf schone... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II5b2StPO §155 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die § 151 Abs 1 Z 3 StPO aF ersetzende Vorschrift des § 155 Abs 1 Z 4 StPO stellt keine gerade dem Schutz des Zeugen verpflichtete Anordnung dar (WK-StPO § 151 Rz 28 ff). Mit Blick auf das Grundrecht nach Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK wäre eine Abstandnahme von der Befragung des Zeugen nur aufgrund einer vom erkennenden Gericht selbst unter Gelegenheit der Parteien - allenfalls auf schone... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Abs1StPO §152 Abs5StPO §155 Abs1 Z2StPO §281 Abs1 Z3StPO §345 Abs1 Z4
Rechtssatz: Zur prozessordnungsgemäßen Ausführung einer auf Verletzung des § 152 Abs 5 zweiter Satz StPO gegründeten Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) bedarf es einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Beweisergebnisse, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (§ 152 Abs 5 erster Satz StPO) für das Zeugnisbefreiungsrecht (§ 152 Abs 5 zweiter... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z3StPO §155 Abs1 Z4
Rechtssatz: In dieser Gesetzesstelle ist an Personen gedacht, bei denen die Unfähigkeit, die Wahrheit anzugeben, erwiesenermaßen vorliegt. Entscheidungstexte 5 Os 947/56 Entscheidungstext OGH 26.09.1956 5 Os 947/56 Veröff: RZ 1956 H12,169 8 Os 237/61 Entscheidungstext OGH 10.07.1961 8 Os 237/61 ... mehr lesen...