Entscheidungen zu § 134 Abs. 1 StPO

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RS UVS Oberösterreich 2002/02/07 VwSen-420324/12/Kl/Rd

Rechtssatz: Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig. Sie ist auch begründet. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung für das einschreitende Organ die Seriennummer der Autobahnvignette nicht vollständig lesbar war und offensichtlich war, dass die Vignette mittels Klebstoff oder Spray an der Windschutzscheibe befestigt war und jederzeit leicht lösbar war. Deshalb wurde die Vignette vom Organ entfernt und ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 07.02.2002

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