Entscheidungen zu § 104 Abs. 3 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2002/5/29 13Os39/02

Norm: StPO §104 Abs3StPO §281 Abs1 Z5a
Rechtssatz: Da der Untersuchungsrichter die Aussagen vernommener Zeugen in der Regel bloß ihrem wesentlichen Inhalte nach erzählungsweise aufzunehmen hat (§ 104 Abs 3 zweiter Satz StPO), bedeutet gleichlautende Protokollierung mehrerer Aussagen keineswegs, dass die Vernommenen wortgleich ausgesagt haben. Aus dem Umstand, dass solcherart gleichlautende Aussagen vorliegen, resultieren noch keine erheblichen ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.05.2002

RS OGH 1995/11/6 19Bs261/95

Norm: StPO §104 Abs3StPO §162a Abs1
Rechtssatz: Die Ton- und Bildaufzeichnung (Videoaufzeichnung) einer Zeugenvernehmung gemäß § 162 a Abs 1 StPO entbindet den Untersuchungsrichter nicht, Protokolle aufnehmen zu lassen, die die Antworten des Zeugen ihrem wesentlichen Inhalt nach enthalten. Durch eine Videoaufzeichnung kann ebenso wie durch eine bloße Tonbandaufnahme das in der Strafprozeßordnung vorgeschriebene Protokoll nicht ersetzt werden. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.11.1995

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