Entscheidungen zu § 10 StrG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-7 von 7

TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/31 99/14/0248

Mit Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer als verantwortlicher Geschäftsführer der C. Ges.m.b.H. für schuldig erkannt, hinsichtlich der Jahre 1993 und 1994 fortgesetzt vorsätzlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt zu haben, indem er in seinen Umsatzsteuererklärungen nicht sämtliche Erlöse erfasst und hiedurch seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verletzt habe (Pkt. 1.); weiter... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 31.03.2003

RS Vwgh 2003/3/31 99/14/0248

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §10;FinStrG §33 Abs2 lita;FinStrG §49 Abs1 lita;
Rechtssatz: Ein entschuldigender Notstand im Sinn des § 10 FinStrG kann aus der Verantwortung, der Beschuldigte habe den Betrieb aufrecht erhalten wollen, nicht abgeleitet werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:1999140248.X02 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 31.03.2003

TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/24 94/16/0266

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. April 1994, Zl. 93/16/0193, verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid fällte die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Spruchsenates V beim Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 29. Jänner 1993, StrLN 201/91, folgenden Spruch: "B ist schuldig, er hat im August 1986 in V vorsätzlich eine Sache (seinen PKW Ferrari Dino) an sich gebracht, welche im Jahre ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.11.1994

RS Vwgh 1994/11/24 94/16/0266

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §10;FinStrG §138 Abs2 lita;FinStrG §37 Abs1 lita;FinStrG §37 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/04/28 93/16/0193 3 Stammrechtssatz Wenn eine entsprechend konkretisierte Vortat spruchmäßig bestimmt dargetan ist, kommt es gemäß § 37 Abs 5 FinStrG nicht darauf an, ob der Täter der Vortat dafür auch bestraft werden kann. Insbesondere s... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.11.1994

TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/28 93/16/0193

Der Beschwerdeführer, der seinen Hauptwohnsitz in X (Kärnten) hat, ließ seinen PKW, Ferrari Dino in Udine um einen Betrag von Lit. 13,189.861,-- reparieren. Zollamtliche Erhebungen am 27. Mai 1987 ergaben, daß das Fahrzeug in der Zwischenzeit nach Österreich gebracht wurde. Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung gab der Beschwerdeführer damals unter anderem an, er selbst sei mit dem Fahrzeug im Frühling 1986 über das Zollamt Arnoldstein in Thörl-Maglern nach Österreich gefahren, oh... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.04.1994

RS Vwgh 1994/4/28 93/16/0193

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §10;FinStrG §138 Abs2 lita;FinStrG §37 Abs1 lita;FinStrG §37 Abs5;
Rechtssatz: Wenn eine entsprechend konkretisierte Vortat spruchmäßig bestimmt dargetan ist, kommt es gemäß § 37 Abs 5 FinStrG nicht darauf an, ob der Täter der Vortat dafür auch bestraft werden kann. Insbesondere steht der Umstand, daß dem Vortäter Schuldausschließungsgründe zukomm... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.04.1994

RS Vwgh 1988/3/15 87/14/0193

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §10;FinStrG §33 Abs2 lita;FinStrG §49 Abs1 lita;FinStrG §51 Abs1 lita;FinStrG §57 Abs2;FinStrG §7 Abs1;
Rechtssatz: Das Vorbringen, bei Begehung der Finanzvergehen gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG, § 49 Abs 1 lit a FinStrG, § 51 Abs 1 lit a FinStrG seien die Nerven des Beschuldigten den Anforderungen aus betrieblichen Schwierigkeiten nicht gewachsen... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.03.1988

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