Norm: AngG §26 Z2 III2a
Rechtssatz: Selbst eine vergleichsweise geringfügigere Schmälerung des Entgelts berechtigt zum Austritt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers nicht annehmen kann, er werde das gebührende Entgelt noch bekommen. Entscheidungstexte 8 ObA 134/99k Entscheidungstext OGH 09.12.1999 8 ObA 134/99k 8... mehr lesen...
Norm: AngG §26 IAngG §27 A3
Rechtssatz: So wie es bei der Entlassung zulässig ist, Entlassungsgründe nachzuschieben, ist es auch zulässig, einen Austrittsgrund nachzuschieben. Entscheidungstexte 8 ObA 90/99i Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 ObA 90/99i 9 ObA 25/08d Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 25/08d ... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2AngG §29KO idF IRÄG 1994 §25 Abs1KO idF IRÄG 1994 §25 Abs2
Rechtssatz: Der Gesetzgeber will mit dem Schadenersatzanspruch gemäß § 25 Abs 2 KO den Nachteil ausgleichen, den der Arbeitnehmer dadurch erleidet, daß der Masseverwalter von der ihm durch § 25 Abs 1 KO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und dadurch das Arbeitsverhältnis früher beendet, als dies sonst dem Arbeitgeber durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung der... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162bAngG §26 Z2AngG §29KO idF IRÄG 1994 §25 Abs1KO idF IRÄG 1994 §25 Abs2
Rechtssatz: § 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 ist dahin auszulegen, daß bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO und - zufolge der Verweisung auf die dadurch ausgelösten Ansprüche in den §§ 29 AngG und 1162b ABGB - bei Austritt des Arbeitnehmers aus Verschulden des Arbeitgebers der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung zus... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2IESG idF vor IESG Nov 1997 §3 Abs3KO idF IRÄG 1994 §25 Abs2
Rechtssatz: Die zeitliche Beschränkung des Insolvenzausfallgeldes gemäß § 3 Abs 3 IESG - "...längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine..." - in der Fassung vor der IESG-Nov 1997, BGBl I 1997/107, gilt ungeachtet ihrer aufs erste irreführenden einschränkenden Formulierung -... mehr lesen...