Entscheidungsgründe: Eine Versicherungsnehmerin schloss im Jahr 2005 mit der beklagten Versicherungsmaklergesellschaft einen „Beratungs- Abschluss- und Betreuungsauftrag". In dem Vertrag findet sich unter anderem folgender Satz: „Bei Nichteinlösung oder ersatzloser Kündigung bzw Storno der Polizze vor Ablauf des 10. Versicherungsjahres gleichgültig aus welchem Grund, und bei Ablehnung aus oa Gründen wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Courtage-Entganges in Rechnung gestellt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der beklagten Partei vom 22.Dezember 1980 bis 30.November 1986 als Bedienerin beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis, auf welches kein Kollektivvertrag Anwendung fand, endete infolge Kündigung durch die beklagte Partei. Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin eine Abfertigung nach dem Arbeiterabfertigungsgesetz in Höhe von drei Monatsentgelten im Betrag von S 27.971 brutto sA. Die einen solchen Anspruch erst nach längerer Anwartschaft... mehr lesen...
Norm: AngG §1 Abs3 VIHVG §6 Abs3 IIaHVG §29 IHVG §30VersVG §43
Rechtssatz: Auch für Versicherungsmakler gilt der Grundsatz, dass dann, wenn die Ausführung eines vermittelten Geschäftes infolge Verhaltens des Versicherers ganz oder teilweise unterblieben ist, ohne dass hiefür wichtige
Gründe: in der Person des Dritten vorlagen, der Versicherungsmakler die volle Provision verlangen kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...