Norm: SpaltG §9 Abs1SpaltG §9 Abs2AktG §225c Abs3AktG §225c Abs4
Rechtssatz: Minderheitsaktionäre, die im Zuge einer Abspaltung ausscheiden, sind unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung zur Antragstellung auf Überprüfung der Barabfindung berechtigt. Entscheidungstexte 6 Ob 161/05b Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 161/05b Veröff: SZ 2005/117 ... mehr lesen...
Norm: AktG §225AktG §226SpaltG §9 Abs1
Rechtssatz: Der gemeinsame Vertreter ist nur für die nichtantragstellenden Aktionäre zu bestellen, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch erhoben und weder auf ihren Anspruch noch auf eine Erhöhung des Barabfindungsangebots verzichtet haben. Aktionäre, die keinen Widerspruch erklärt haben, werden im Verfahren zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung nach § 9 Abs 2 SpaltG nicht durch den gemeinsam... mehr lesen...
Norm: SpaltG idF GesRÄG 1993 §7SpaltG idF GesRÄG 1993 §9 Abs1
Rechtssatz: Das Spaltungsgesetz regelt die Spaltung als einheitlichen Vorgang, bei dem alle sich aus dem Spaltungsbeschluß ergebenden und durch diesen erforderlichen Vorgänge gleichzeitig und einheitlich zum Firmenbuch angemeldet werden müssen. Entscheidungstexte 6 Ob 227/97v Entscheidungstext OGH 25.09.1997 6 Ob 227/... mehr lesen...