Begründung: Mit dem bekämpften Beschluss hat der Oberste Gerichtshof Rekurse und einen außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei in einem Verfahren zur Delegierung einer Besitzstörungssache als unzulässig zurückgewiesen. Die anwaltlich nicht vertretene klagende Partei bekämpft diesen Beschluss mit einem als „Wiederaufnahme-Klage gem § 530 Abs 1 Z 4 ZPO" bezeichneten Schriftsatz, in dem sie ausführt, ihr Rekurs richte sich gegen diesen Beschluss, und „Rekurs-Anträge" ste... mehr lesen...
Norm: B-VG Art92 Abs1OGHG §1 Abs1
Rechtssatz: Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und dessen Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 87/03f ... mehr lesen...