Begründung: Mit dem bekämpften Beschluss hat der Oberste Gerichtshof Rekurse und einen außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei in einem Verfahren zur Delegierung einer Besitzstörungssache als unzulässig zurückgewiesen. Die anwaltlich nicht vertretene klagende Partei bekämpft diesen Beschluss mit einem als „Wiederaufnahme-Klage gem § 530 Abs 1 Z 4 ZPO" bezeichneten Schriftsatz, in dem sie ausführt, ihr Rekurs richte sich gegen diesen Beschluss, und „Rekurs-Anträge" ste... mehr lesen...
Begründung: Der Bund sowie ein Bundesland führen gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung von Geldbeträgen in der Höhe zwischen 400 und 1.100 EUR (zusammen 4.600 EUR) sA Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf den Hälfteanteilen des Verpflichteten an zwei Liegenschaften. Beim Grundbuchsgericht der Nebeneinlage, welches das Exekutionsgericht um Vollzug ersucht hatte, hatte der Verpflichtete zuletzt die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt. Dieses Gericht wies de... mehr lesen...
Begründung: In einem gegen den Verpflichteten anhängigen Exekutionsverfahren wies der Oberste Gerichtshof einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs zurück, weil der Revisionsrekurs, wie dem Revisionsrekurswerber bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht worden sei - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen -, gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig sei (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO), zudem der Entscheidungsgegenstand in zweiter Insta... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei nahm die beklagte Partei mit zwei beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klagen in Anspruch. Im Verfahren 33 Cg 153/97t begehrte sie 10.518,20 EUR sA, im Verfahren 33 Cg 40/98 dagegen 16.135,88 EUR sA. Mit Beschluss vom 30. 10. 1998, GZ 33 Cg 40/98-6, verband das Erstgericht beide Verfahren (offenkundig) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Mit Urteil vom 22. 1. 2002, GZ 33 Cg 153/97t-74, erkannte das Erstgericht der klagenden Partei 4.183,41... mehr lesen...
Norm: B-VG Art92 Abs1OGHG §1 Abs1
Rechtssatz: Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und dessen Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 87/03f ... mehr lesen...