Entscheidungen zu § 87 Abs. 1 GewO 1994

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

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RS Lvwg 2016/8/24 LVwG-850561/17/BMa/KaL

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 24.08.2016 Norm: GewO 1994 §87 Abs1 Z3
Rechtssatz: Aufgrund des auffallend sorglosen Umganges mit dem genehmigten Zustand der Betriebsanlagen und Übertretungen der Sperrzeitenverordnung ergibt sich, dass die Bf die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt. Das spezielle Getränkeangebot an alkoholischen Gebinden (Abgabe von Alkohol in Kübeln) i... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 24.08.2016

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