Entscheidungen zu § 79 Abs. 1 GewO 1994

Landesverwaltungsgericht Tirol

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Lvwg Erkenntnis 2023/5/3 LVwG-2023/32/0430-1

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Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 03.05.2023

TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/18 LVwG-2019/15/0431-23

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 17.12.2018, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Vorlage eines Sanierungskonzepts zur Vermeidung von gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigungen, nach Durchführung von zwei öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht: 1.   Der Beschwerde wird Folge gege... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 18.11.2021

TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/9 LVwG-2018/22/1942-1

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, v.d. BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.07.2018, ***** wegen Vorschreibung zusätzlicher Auflagen betreffend die „CC“, Adresse 1, Z, wegen eines Bettwanzenproblems zu Recht: 1.  Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Ar... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 09.11.2018

RS Lvwg 2018/11/9 LVwG-2018/22/1942-1

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 09.11.2018 Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §79 Abs1GewO 1994 §360 Abs5
Rechtssatz: Dem Bettwanzenproblem auf Berghütten kann nicht durch zusätzliche Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO 1994 (etwa der Anordnung, das Gepäck außerhalb der Hütte aufzubewahren)  als „Dauervorschreibungen“ begegnet werden. Richtig wäre hingegen ein am Einzelfall orientiertes Vo... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 09.11.2018

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