Entscheidungen zu § 6 GewO 1994

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE UVS Niederösterreich 1993/01/28 Senat-TU-92-001

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9. Dezember 1991, 3-    -91, wurde über den Beschuldigten K W wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 und §94 Z70 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt.   In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, er habe "am 3.9.1991 in xx, im K Stadion die von ihm entworfenen und hergestellten Sportplatzwerbeschilder aus Folie angebracht bzw du... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 28.01.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/01/28 Senat-TU-92-001

Rechtssatz: Das Berufsbild des Werbegestalters umfaßt auch die Anbringung selbst entworfener und selbst hergestellter Sportplatzwerbeschilder aus Klebefolie auf einem Sportplatz. Er übt dabei nicht das Handwerk des Schilderherstellers aus. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 28.01.1993

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