Entscheidungen zu § 371 Abs. 1 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 2020/3/3 Ro 2019/04/0012

1 1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (belangte Behörde) vom 7. Dezember 2017 wurde dem Mitbeteiligten als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H GmbH, der 2007 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer näher umschriebenen Betriebsanlage am Standort E erteilt worden war, Folgendes angelastet: "Sie haben am 5.12.2017 vormittags die mit Bescheid vom 30.11.2017 (...) gem. § 360 GewO geschlossene Betriebsanlage (Abbundhalle) trotz diese... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 03.03.2020

RS Vwgh 2020/3/3 Ro 2019/04/0012

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §368GewO 1994 §371 Abs1VStG §22 idF 2013/I/033
Rechtssatz: Zwar statuiert § 368 GewO 1994 insofern einen subsidiären Auffangtatbestand, als danach nur zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a GewO 1994 genannte Gebote oder Verbote nicht einhält. Dabei handelt es sich aber nicht um eine (einen Fall der Scheinkonkurrenz darstel... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.03.2020

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