Entscheidungen zu § 367 Abs. 3 GewO 1994

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TE UVS Tirol 2008/08/05 2008/25/1943-2

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Frau G. folgender Sachverhalt zur Last gelegt und sie dafür bestraft:   ?Die H. G. Bauplanungsgesellschaft mbH mit Sitz in K. ist seit dem 18.04.1996 zur Ausübung des Gewerbes ?Baumeister? im Standort K., XY-Straße 1, berechtigt, wobei als gewerberechtlicher Geschäftsführer Herr L. G. M. genehmigt worden war. Wie die Behörde in Erfahrung brachte, war der Geschäftsführer L. G. M. zumindest während der letzten 4 Jahre bis zu seiner Abmeldung mit 10.01... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 05.08.2008

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