Entscheidungen zu § 364 GewO 1994

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RS UVS Niederösterreich 1999/11/29 Senat-WU-98-189

Rechtssatz: Der Tatanlastung muss zu entnehmen sein, aus welchen der
Gründe: des §364  GewO eine Verpflichtung zum Zurückstellen des Gewerbescheines besteht. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 29.11.1999

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