Entscheidungen zu § 325 GewO 1994

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

9 Dokumente

Entscheidungen 1-9 von 9

TE OGH 1989/12/19 4Ob154/89 (4Ob155/89)

Entscheidungsgründe: Die Beklagte erzeugt in Linz Agrarchemikalien. Nach einer entsprechenden Vorankündigung veranstaltete sie erstmals am 14. April 1989 auf ihrem Werksgelände - und zwar sowohl auf dem Freigelände als auch in einer Halle - einen "Bauernmarkt". Schon während des Markttages vom 14. April 1989 kündigte sie in Flugblättern an, daß sie künftig diesen Bauernmarkt alle 14 Tage am Donnerstag von 12 bis 16 Uhr veranstalten werde. Der nächste Bauernmarkt fand dann schon am... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 19.12.1989

RS OGH 1989/12/19 4Ob154/89 (4Ob155/89)

Norm: GewO 1973 §324GewO 1973 §325
Rechtssatz: Ob der Gesetzgeber im III.Hauptstück der Gewerbeordnung das Phänomen des Marktes im genannten Sinn abschließend regeln wollte, ist dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig zu entnehmen. § 324 Abs 1 GewO ist seinem Wortlaut nach bloß eine Definition. Das gestattet den Schluß, daß nur für eine unter diese Begriffsbestimmung fallende Veranstaltung die Bestimmungen des III.Hauptstückes der Gewerbeordnung, ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.12.1989

TE OGH 1989/5/9 4Ob54/89

Entscheidungsgründe: Die Klägerin verfügt über Berechtigungen zur Ausübung des Gewerbes des Antiquitäten- und Kunstgegenständehandels (§ 103 Abs 1 lit b Z 1 GewO 1973), des (allgemeinen) Handelsgewerbes (§ 103 lit b Z 25 GewO 1973) sowie des Gewerbes der Gold- und Silberschmiede und Juweliere (§ 94 Z 25 GewO 1973) und übt diese Gewerbe unter anderem in Graz, Hans-Sachs-Gasse 4, aus. In einer - nicht mit einem Hinweis auf das Geschäft der Klägerin versehenen - Auslage in der Passag... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 09.05.1989

TE OGH 1989/5/9 4Ob46/89

Entscheidungsgründe: Die Klägerin übt unter anderem die Gewerbe des Antiquitäten- und Kunstgegenständehandels sowie der Gold- und Silberschmiede aus. Der Beklagte ist Inhaber eines Goldschmiedeunternehmens. Die G*** M*** International reg.Gen.m.b.H. (kurz: G*** M***) führte auf dem Messegelände in Graz in der Zeit vom 6. Dezember bis 14. Dezember 1986 eine als "Messe" bezeichnete Verkaufsausstellung mit dem Titel "Geschenk und Handwerk" durch, an der sich ca. 140 Gewerbetreibende ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 09.05.1989

RS OGH 1989/5/9 4Ob46/89, 4Ob54/89

Norm: GewO 1973 §325GewO 1973 §329
Rechtssatz: Die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes umfaßt auch das Recht, die Quasi - Marktveranstaltungen im Rahmen der erteilten Bewilligung abzuhalten; aus § 329 GewO 1973, der nur die Gemeinde, in welcher der Markt abgehalten werden soll, legitimiert, den Antrag auf Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes zu stellen, ergibt sich nicht, daß nur die Gemeinde den bewilligten Gelegenheitsmarkt o... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.05.1989

TE OGH 1989/2/21 4Ob301/88

Entscheidungsgründe: Im Provisorialverfahren zu 7 Cg 477/86 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz stellte der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 14. Juli 1987, 4 Ob 344/87, die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes mit der Maßgabe wieder her, daß sie zu lauten habe: "Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei" (= jetzige Beklagte) "gegen die beklagte Partei" (= jetzige Klägerin) "auf Unterlassung wettbewerbsfremder Ankündigungen und Handlungen wird der beklagt... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 21.02.1989

RS OGH 1989/2/21 4Ob301/88, 4Ob46/89, 4Ob54/89

Norm: GewO 1973 §325
Rechtssatz: Gelegenheitsmärkte ("Quasimärkte) beruhen nicht auf einem der Gemeinde verliehenen Marktrecht; mit dieser Vorschrift wurde vielmehr die bisher nur gedulteten "Quasi - Märkte" legalisiert. Es handelt sich dabei um marktähnliche Veranstaltungen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen und nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 329 GewO 1973) oder wenn es sich um das Ansuchen einer St... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.02.1989

TE OGH 1988/1/12 4Ob399/87

Begründung: Beide Streitteile betreiben einen Teppichhandel und sind Inhaber entsprechender Gewerbeberechtigungen. Der Beklagte betreibt seinen Teppichhandel am Hauptstandort in Graz, Münzgrabenstraße 10, und daneben auch in Kornberg, Dörfl 2. Seit 1981 führt er jährlich im Schloß Kornberg eine Orientteppich-Verkaufsausstellung durch. Für die Ausstellung vom 18.Juli bis 13.Oktober 1987 sandte der Beklagte Einladungen aus; entsprechende Artikel und Notizen erschienen auch in Zeitsc... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 12.01.1988

RS OGH 1988/1/12 4Ob399/87

Norm: GewO 1973 §325
Rechtssatz: Ein Quasi - Markt ist eine Einrichtung, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild das Gepräge eines Marktes aufweist; die Beteiligung nur eines Anbieters (Teppichausstellung mit Verkauf) erfüllt diese Voraussetzung nicht. Entscheidungstexte 4 Ob 399/87 Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 399/87 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.01.1988

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