Norm: ArbVG §9GewO 1988 §2 Abs13
Rechtssatz: § 2 Abs 13 GewO 1988 ist als besonderer Fall der Kollektivvertragsangehörigkeit zu verstehen. Betreibt ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für das eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, unbefugt ein anderes Gewerbe, so fingiert § 2 Abs 13 GewO die Geltung des für dieses Gewerbe geltenden Kollektivvertrages. Welcher Kollektivvertrag dann auf das konkrete Arbeitsverhältnis Anwendung zu finden ha... mehr lesen...
Norm: GewO 1988 §2 Abs13
Rechtssatz: § 2 Abs 13 GewO 1988 gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zwar eine Gewerbeberechtigung besitzt, die aber mit der ausgeübten Tätigkeit nichts zu tun hat. Entscheidungstexte 9 ObA 131/97y Entscheidungstext OGH 14.05.1997 9 ObA 131/97y 8 ObA 192/01w Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 192/01w ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §8 Z1ArbVG §12 Abs1AVRAG §7GewO §2 Abs13HKG §68
Rechtssatz: Auch durch die Bestimmungen des § 2 Abs 13 GewO und § 7 AVRAG wird für die Arbeitgeberseite keine Außenseiterwirkung im Sinne des § 12 Abs 1 ArbVG begründet. Zur Klärung der Frage, ob für Arbeitnehmer eines Unternehmens der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie oder des Gewerbes anzuwenden ist, ist ausschließlich auf die die Gerichte bindende Zuordnung durch die Ka... mehr lesen...