Entscheidungen zu § 17 Abs. 1 GewO 1994

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RS UVS Burgenland 2007/10/17 038/13/07011

Rechtssatz: § 16 Abs 4 der BZGü-VO bestimmt, dass nur ein Prüfungszeugnis ein Befähigungsnachweis im Sinne der BZGü-VO sein kann und ?alte? (aufgrund vor dem 01.04.1994 geltenden Vorschriften ausgestellte) Prüfungszeugnisse solchen auf Grund der BZGü-VO ausgestellten gleichstellt werden. Weil nach dieser Bestimmung nur ein Prüfungszeugnis ein Befähigungsnachweis im Sinne der BZGü-VO sein kann, wird ausdrücklich anderes im Sinne des § 17 Abs 1 letzter Halbsatz GewO 1994 bestimmt, weshalb im... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 17.10.2007

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