Entscheidungen zu § 128 GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE UVS Steiermark 2008/01/02 40.1-5/2007

Mit Antrag vom13.7.2006 hat Herr Dr. H P, Rechtsanwalt in G, bei der Stadt Graz um die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung zum Zwecke der Abwehr der Taubenplage in den von ihm verwalteten Häusern in G angesucht. In seiner Eingabe vom 9.10.2006 präzisierte er seinen Antrag insoweit, als er die Chemikalien Alpha Choralose und Ornisteril beziehen wollte. Mit diesen Mitteln sollten nicht nur Tauben, sondern auch Ratten bekämpft werden. Eine Angabe über die exakte Menge konnte er nicht angebe... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 02.01.2008

RS UVS Steiermark 2008/01/02 40.1-5/2007

Rechtssatz: Rechtsanwälte und Hausverwalter sind nicht dazu berufen, Schädlingsbekämpfung zu betreiben. Die Hausverwaltung ist lediglich dazu verhalten, die Schädlingsbekämpfung in den von ihr verwalteten Häusern durch Befugte zu veranlassen. Ein Rechtsanwalt beabsichtigte, giftige Chemikalien nicht für den eigenen "Hausgebrauch", sondern für eine selbst durchgeführte Bekämpfung von Tauben und Ratten in den von ihm verwalteten 14 Mietshäusern zu erwerben. Da ein solcher regelmäßiger Giftei... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 02.01.2008

RS UVS Steiermark 1994/07/19 30.4-97/93

Rechtssatz: Der bloße Hinweis auf -Verputzarbeiten- stellt keine ausreichend konkrete Beschreibung der Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 128 Z 4 GewO) im Sinne des § 44 a Z 1 VStG dar. So fällt die Herstellung bzw. Sanierung von Mauerverputz in untergeordnetem Rahmen in den Berechtigungsumfang und die Sorgfaltspflichten eines Malers, weshalb eine Überschreitung des Berechtigungsumfanges des - im konkreten Fall vorliegenden - Maler- und Anstreichergewerbes aufgrund konkret angeführter, zur... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 19.07.1994

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