Entscheidungen zu § 114 GewO 1994

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE UVS Tirol 2008/11/20 2008/16/2992-3

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber gewerberechtlich der XY Warenvertriebs GesmbH zur Last gelegt, dass am Standort der dortigen Filiale in F., XY 6, am 22.04.2008 um 12.39 Uhr durch eine Angestellte des Unternehmens eine Flasche Malibu sowie eine Flasche Jim Beam an einen Jugendlichen mit dem Geburtsdatum XY verkauft wurde, obwohl die landesgesetzlichen Vorschriften den Verkauf derartiger Alkoholika an Jugendliche dieses Alters verbieten. Von dem Berufungswerbe... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 20.11.2008

TE UVS Burgenland 2008/02/26 064/14/07002

Der Schuldspruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 28.11.2007, Zl.300-1610-2007, lautet: I) *** hat am 17.03.2007 als Unternehmerin-Betreiberin der *** in *** nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des Bgld. Jugendschutzgesetzes im Rahmen des Betriebes eingehalten werden, da an einen jungen Menschen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (***, geb. ***.1994), zwischen 21.00 Uhr und 23.00 Uhr alkoholische Getränke in Gewinnabsicht ausgeschenkt... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 26.02.2008

RS UVS Burgenland 2008/02/26 064/14/07002

Rechtssatz: Alkoholausschank an Jugendliche durch Gastgewerbetreibende ist nicht nach dem Bgld JSG 2002, sondern nach der (spezielleren) gewerberechtlichen Bestimmung (§ 114 Abs 1 GewO) strafbar. Schlagworte Alkoholausschank, Jugendliche, Gastgewerbetreibende mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 26.02.2008

TE UVS Kärnten 2006/06/27 KUVS-16/15/2006

Die Erstinstanz legte dem Beschuldigten zur Last, er habe es als Gewerbeinhaber des ?Gastgewerbes in der Betriebsart Bar mit den Berechtigungen gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO" für den Standort ****, ****, zu verantworten, dass dem Jugendlichen ****, geboren am ****, in der Nacht vom 5.2. auf den 6.2.2005 in seinem Gastlokal mit der Betriebsbezeichnung ?Discothek-****" am Standort ****, ****, insgesamt zwei Flaschen Tequila, somit Alkohol ausgeschenkt worden sei, obwohl Jugendliche ab dem voll... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Kärnten | 27.06.2006

RS UVS Kärnten 2006/06/27 KUVS-16/15/2006

Rechtssatz: Gewerbetreibende dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. In diesen Fällen haben die Gewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf dieses Verbot hingewiesen wird. Schlagworte alkoholische Getränk... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.06.2006

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