Entscheidungen zu § 112 Abs. 5 GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Kärnten 2006/06/27 KUVS-16/15/2006

Die Erstinstanz legte dem Beschuldigten zur Last, er habe es als Gewerbeinhaber des ?Gastgewerbes in der Betriebsart Bar mit den Berechtigungen gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO" für den Standort ****, ****, zu verantworten, dass dem Jugendlichen ****, geboren am ****, in der Nacht vom 5.2. auf den 6.2.2005 in seinem Gastlokal mit der Betriebsbezeichnung ?Discothek-****" am Standort ****, ****, insgesamt zwei Flaschen Tequila, somit Alkohol ausgeschenkt worden sei, obwohl Jugendliche ab dem voll... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Kärnten | 27.06.2006

RS UVS Kärnten 2006/06/27 KUVS-16/15/2006

Rechtssatz: Gewerbetreibende dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. In diesen Fällen haben die Gewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf dieses Verbot hingewiesen wird. Schlagworte alkoholische Getränk... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.06.2006

TE UVS Steiermark 2006/01/09 30.19-38/2005

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herr M R wie folgt zur Last gelegt: Tatzeit: 01.11.2003 zwischen 06.45 Uhr bis gegen 07.30 Uhr Tatort: Gemeindegebiet L, Tankstellenexpresso R, S Ihre Funktion: Gewerbeinhaber 1. Übertretung Sie haben als Verantwortlicher des Gastgewerbebetriebes mit dem Standort L, S, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Sie haben nicht dafür gesorgt, dass zum angeführten Zeitpunkt, an den alkoholisierten R W K, kein Alkohol ausgeschenkt wurde, obwohl e... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 09.01.2006

RS UVS Steiermark 2006/01/09 30.19-38/2005

Rechtssatz: Gemäß § 112 Abs 5 GewO sind Gastgewerbetreibende verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken. Daraus ergibt sich, dass erst ab dem Zeitpunkt der Störung der Ruhe und Ordnung der Ausschank von alkoholischen Getränken verboten ist. Somit wird gegen dieses Verbot nicht verstoßen, wenn ein alkoholisierter Gast erst dann eine Störung des Betrieb... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 09.01.2006

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