Norm: GewO 1973 §1 Abs3GewO 1973 §55GewO 1973 §57 Abs1
Rechtssatz: Selbständigkeit im Sinne des § 55 GewO 1973 liegt gemäß § 1 Abs 3 GewO 1973 dann vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird; für die Zulässigkeit des Aufsuchens genügt es, wenn also die angebotenen Waren auch bloß als Hilfsmittel einer solchen Erwerbstätigkeit dienen. Entscheidungstexte 5 Ob 657/79 ... mehr lesen...