Norm: GewO 1973 §1 Abs2
Rechtssatz: Wer von seinem Vertragspartner als Entgelt nur den Ersatz der entstandenen Unkosten verlangt, handelt damit in aller Regel noch nicht in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Entscheidungstexte 4 Ob 1084/93 Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 1084/93 4 Ob 1002/... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Urteil des Erstgerichtes vom 20.12.1990, 3 C 1384/90-x-8, bestätigt mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 15.5.1991, 5 R 60/91-12, wurde der nunmehrige Kläger schuldig erkannt, das Befahren eines näher bezeichneten Servitutsweges im Rahmen seines Gewerbebetriebes des Beförderungsgewerbes mit Personenkraftwagen, hinsichtlich seines Gewerbes der Benützung von Mietwagen und für Autobus- und Gelegenheitsverkehr zu unterlassen. Mit Beschluß des Erstge... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §1 Abs2
Rechtssatz: Handlungen eines Gewerbetreibenden, die der Erreichung des mit seinem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dienen, erlangen schon durch diese Zweckverbundenheit gewerbsmäßigen Charakter, soferne sie ihrem Inhalt nach eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Es ändert daran nichts, daß sie nicht für sich einen abgesonderten Ertrag liefern; das trifft für jeden Aufwand und für jede Tätigkeit zu, die d... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §1 Abs2
Rechtssatz: Alle Handlungen eines Gewerbetreibenden im Rahmen seines Gewerbes sind als eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 der Gewerbeordnung anzusehen (vgl VwGH 17.11.1976, Slg NF 9.183/A). Entscheidungstexte 3 Ob 46/92 Entscheidungstext OGH 27.05.1992 3 Ob 46/92 European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §1 Abs2
Rechtssatz: Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist für den Begriff der Gewerbemäßigkeit kein essentielles Erfordernis; Gewerbemäßigkeit ist schon bei der Absicht gegeben, einen "sonstigen", insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (vgl Entscheidung vom 13.06.1980, Slg NF 10160/A). Entscheidungstexte 3 Ob 46/92 Ents... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Verband hat sich die Förderung des seriösen Geschäftsverkehrs im Teppichhandel zum Ziel gesetzt; er kämpft gegen geschäftsschädigende Praktiken im Teppichhandel, um Wettberwerbshandlungen, die gegen bestehende gesetzliche Normen verstoßen, zu eliminieren und damit einen Beitrag zu einem fairen Wettbewerb des Handels mit handgeknüpften Teppichen zu leisten. Seine Mitglieder sind ausschließlich Gewerbetreibende (Unternehmer), die mit handgeknüpften Teppichen... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §1 Abs2EVHGB Art8 Nr14
Rechtssatz: Bei der außergerichtlichen Pfandverwertung nach Art 8 Nr 14 EVHGB bedarf der Pfandgläubiger auch dann keiner Gewerbeberechtigung, wenn er den Verkauf selbst durchführt. Der Verkauf von Pfandgegenständen kann nicht dem Begriff des "Handels" unterstellt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 11/88 Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §1 Abs2
Rechtssatz: Der Verkauf solcher Gegenstände, die seinerzeit zum eigenen Gebrauch angeschafft wurden und nicht mehr benötigt werden, fällt nicht unter den (weiteren) Begriff der gewerbsmäßigen Tätigkeit (§ 1 Abs 2 GewO), welcher unter anderem die Absicht voraussetzt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Entscheidungstexte 4 Ob 11/88 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz im ORF-Zentrum. Sie besteht seit 1978. Zweck des Vereins ist die Förderung der Reiseinteressen seiner Mitglieder. Nach den Vereinssatzungen ist die beklagte Partei als gemeinnütziger Verein nicht auf Gewinn gerichtet. Die für die Vereinszwecke und die Besorgung der Vereinsgeschäfte notwendigen Mittel werden durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge (derzeit jährlich S 150,--) und Subventionen aufge... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §1 Abs2GewO 1973 §1 Abs5
Rechtssatz: Mit der Begriffsbestimmung der Gewerbsmäßigkeit einer Tätigkeit in § 1 Abs 2 und 5 GewO beabsichtigte der Gesetzgeber keine Änderung der bis dahin gegebenen materiellen Rechtslage, § 1 Abs 2 bis 5 GewO 1973 geht vielmehr im Interesse der Kontinuität von dem durch die Judikatur des VwGH entwickelten Gewerbebegriff aus. - "Reiseclub" Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §1 Abs2
Rechtssatz: Aus der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, daß eine Gewinnabsicht im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1973 nicht angenommen wurde, wenn für die Tätigkeit des Vereins von den Mitgliedern Geldleistungen verlangt wurden, die nur zur Deckung der mit der Vereinstätigkeit zwangsläufig verbundenen Auslagen ausreichten; nur - in der älteren Rechtsprechung - wurden Konsumvereine (also Genossenschaft... mehr lesen...