Norm: GewO 1973 §1 Abs1GewO 1973 §5 Z1GewO 1973 §6 Z3UWG §1 C2
Rechtssatz: Eine "gewerbsmäßig" im Sinne des § 1 Abs 1 GewO bei der Veranstaltung "privater Automärkte" entfaltete Tätigkeit ist dem Begriff der "Geschäftsvermittlung" zu unterstellen; sie muß in ihrer Gesamtheit als Ausübung des freien Gewerbes (§§ 5 Z 1, 6 Z 3 GewO) der "Privatgeschäftsvermittlung" angesehen werden; sie ist damit zugleich eine "gewerbliche Arbeit" im Sinne des § 1... mehr lesen...