Entscheidungen zu § 42 LFG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

5 Dokumente

Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 1995/12/5 4Ob78/95

Norm: LFG §42LFG §43 Abs1 lita
Rechtssatz: Die Erteilung der Ausbildungsbewilligung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (jetzt: Austro Control GesellschaftmbH, BGBl 1993/898) setzt (ua) voraus, daß der Bewilligungswerber in Österreich wohnhaft ist und die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt (§ 43 Abs 1 lit a LFG idF BGBl 1992/691). Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.12.1995

RS OGH 1995/10/30 2Ob83/95

Norm: LFG §42
Rechtssatz: Die "in Sportvereinen allgemein üblichen kameradschaftlichen Beistandsleistungen" sind noch keine Ausbildung im Sinn des § 42 LFG. Der Rahmen solcher Beistandsleistungen wird jedoch überschritten, wenn jemand bereit ist, einem anderen das Drachenfliegen beizubringen und mit diesem Unterweisungen erteilend vorerst Startübungen an einem Übungshang, weiters erst Versuche in der Ebene, dann Flüge in zwei bis drei Meter Höh... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.10.1995

RS OGH 1995/10/30 2Ob83/95

Norm: LFG §42
Rechtssatz: Wenn sich jemand ungeachtet des § 42 LFG zur Ausbildung eines anderen bereit erklärt, dann darf dieser erwarten, daß der Ausbildende den sich hieraus ergebenden Sorgfaltspflichten entsprechen wird. Will sich der Ausbildende in der Folge zur Beachtung des gesetzlichen Schulzwanges entschließen und die begonnene Ausbildung nicht fortsetzen, so muß er dies dem anderen mitteilen, um klarzustellen, daß dieser kein Vertrauen... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.10.1995

RS OGH 1995/10/30 2Ob83/95

Norm: LFG §42
Rechtssatz: Eine Ausbildung außerhalb einer Zivilluftfahrerschule, zum Beispiel aus Gefälligkeit, wird nicht als Ausbildung im Sinne des Luftfahrgesetz anerkannt und ist unzulässig. Entscheidungstexte 2 Ob 83/95 Entscheidungstext OGH 30.10.1995 2 Ob 83/95 Veröff: SZ 68/205 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.10.1995

RS OGH 1995/10/30 2Ob83/95

Norm: ABGB §1304 BIXLFG §42
Rechtssatz: § 42 LFG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB. Seine Übertretung ist grundsätzlich geeignet, das Verletzungsrisiko eines Flugschülers zu erhöhen. Der Übertretende hat dann zu beweisen, daß mit Sicherheit keine Risikoerhöhung stattgefunden hat. Die Selbstgefährdung des Flugschülers führt zu einer Minderung seines Anspruches im Rahmen des § 1304 ABGB. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.10.1995

Entscheidungen 1-5 von 5

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