Entscheidungen zu § 109 Abs. 8 ÄrzteG 1998

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

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TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/18 LVwG-AV-1252/001-2018

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 30. Mai 2018, Zl. ***, betreffend Antrag auf Rückzahlung von Pensionssicherungsbeiträgen i.A. Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08. August... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 18.12.2019

RS Lvwg 2019/12/18 LVwG-AV-1252/001-2018

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 18.12.2019 Norm: Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §5aSatzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §22 Abs1ÄrzteG 1998 §109 Abs8
Rechtssatz: Das in § 22 Abs 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer NÖ verwendete Wort „Feststellung“ bezieht sich erkennbar auf das dort zuvor verwendete Wort „Beitragsguthaben“. Über die Rechtsform dieser „Feststellung“ sagt § 22 Abs 1 de... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 18.12.2019

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