Entscheidungen zu § 21 Abs. 5 PG 1965

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/28 92/12/0024

Der Beschwerdeführer bezog nach seiner am 23. Juni 1984 verstorbenen Gattin, die Volksschullehrerin war, einen Witwerversorgungsgenuß. Nach seiner am 4. Oktober 1991 erfolgten Wiederverehelichung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landesschulrates für die Steiermark vom 23. Oktober 1991 gemäß § 21 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 (kurz: PG) eine Abfindung in der Höhe von S 423.059,--, ausgehend vom 70-fachen des Versorgungsbezuges, den der Beschwerdeführer zu diesem Zeitp... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.09.1993

RS Vwgh 1993/9/28 92/12/0024

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Norm: B-VG Art140 Abs1;PG 1965 §15;PG 1965 §21 Abs3;PG 1965 §21 Abs5;PGNov 08te Art2 Abs2;
Rechtssatz: § 21 Abs 3 PG stellt auf den Anspruch auf Witwerversorgung im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe und nicht auf die zu diesem Zeitpunkt bezahlten Leistungen. Der Anspruch auf Versorgungsbezug ist durch § 15 PG in Verbindung mit Art II... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.09.1993

RS Vwgh 1993/9/28 92/12/0024

Index: 64/03 Landeslehrer65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Norm: LDG 1984 §106 Abs1 Z2;PG 1965 §21 Abs3;PG 1965 §21 Abs5;
Rechtssatz: Aus der Regelung des § 21 Abs 3 iVm Abs 5 PG folgt, daß die Abfindung für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Erlöschen des Versorgungsanspruches vorgesehen ist (Hinweis E 25.5.1987, 86/12/0287, VwSlg 12477 A/1987). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.09.1993

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