Entscheidungen zu § 10 Abs. 2 PG 1965

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RS UVS Burgenland 1991/11/27 13/02/91005

Rechtssatz: Die Festnahme und Anhaltung eines Fremden muß sich bis zur Ausfolgung des Bescheides, mit dem die Schubhaft verhängt wird, auf einen gesetzlichen Festnahmegrund stützen. Erfolgt  eine Einreise  über die grüne Grenze ohne Reisedokumente und österreichischem  Sichtvermerk mit  anschließendem Aufenthalt im Bundesgebiet, rechtfertigt dies den begründeten Verdacht des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nach dem Grenzkontroll-, Fremdenpolizei- und Paßgesetz. Als Rechtsgrundlagen... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 27.11.1991

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