Norm: AnfO §20GBG §60GBG §61 B1GBG §65KO §43
Rechtssatz: Die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage kann auch vom Prozessgericht bewilligt werden. Entscheidungstexte 2 Ob 170/00i Entscheidungstext OGH 29.06.2000 2 Ob 170/00i Veröff: SZ 73/108 5 Ob 161/01i Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 161/01i ... mehr lesen...
Norm: GBG §65
Rechtssatz: Auch der Prozessrichter kann bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle die Löschung der Streitanmerkung verfügen. (Entgegengesetzt EvBl 1961/207, doch steht dort nicht die Zuständigkeitsfrage im Vordergrund, sondern a) die Unmöglichkeit der Anmerkung einer Abweisung der Klage, b) dass eine Streitanmerkung nicht von Amts wegen zu löschen ist). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GBG §61 B3GBG §65
Rechtssatz: Eine Anmerkung der Abweisung der Klage ist unzulässig. Im Falle der Abweisung der Klage ist die Streitanmerkung zu löschen, aber erst nach Rechtskraft des Urteiles und nur auf Ansuchen durch den Grundbuchsrichter. Entscheidungstexte 5 Ob 82/61 Entscheidungstext OGH 15.03.1961 5 Ob 82/61 Veröff: EvBl 1961/207 S 274 ... mehr lesen...