Norm: GBG §12 Abs2GBG §12 Abs3
Rechtssatz: Voraussetzung für eine teilweise Stattgebung ist, dass der restliche Teil des Begehrens durch Beschluß abgewiesen werden kann. Es kann jedenfalls nicht ein Teil des Begehrens mit dem Hinweis, er sei überflüssig oder gegenstandslos oder in seinem Umfang ungeklärt, unbeachtet gelassen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 135/99k Entscheidungstext O... mehr lesen...