Norm: StGB §59 Abs2StGB §60 Abs2
Rechtssatz: Die Frist der Vollstreckbarkeitsverjährung beginnt mit der Rechtskraft des Strafurteils zu laufen; allerdings ist in die laufende Verjährungsfrist (ua) die Probezeit einer bedingten Strafnachsicht nicht einzurechnen. Entscheidungstexte 13 Os 88/94 Entscheidungstext OGH 08.06.1994 13 Os 88/94 ... mehr lesen...