Entscheidungen zu § 32 Abs. 1 StGB

Unabhängige Verwaltungssenate

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RS UVS Oberösterreich 1999/11/11 VwSen-570003/2/Gf/Km

Rechtssatz: Nach § 34 Abs.2 und 3 AVG idF BGBl. Nr.I 158/1998 kann gegen eine Person, die sich in einer schriftlichen Eingabe einer beleidigenden Schreibweise bedient, eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Gegen derartige Bescheide kann gemäß § 36 Abs.2 AVG Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ordnungsstrafe nicht als eine Verwaltungsstrafe, sondern lediglich als ein Disziplinarmittel anzusehen und desha... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 11.11.1999

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