Norm: StGB §162StGB §163
Rechtssatz: Drittschuldner einer Unterhaltsexekution, der einbehaltene Lohnanteile seines Dienstnehmers nicht an den Gläubiger abführt, schmälert die Befriedigung durch Vereitelung der laufenden Unterhaltsleistung. Entscheidungstexte 9 Bl 171/97 Entscheidungstext LG Leoben 13.11.1997 9 Bl 171/97 European C... mehr lesen...
Norm: StGB §163
Rechtssatz: Die Aufzählung der deliktsspezifischen Tathandlungen ist mangels einer (wie in der verwandten Bestimmung des § 162 StGB enthaltenen) Generalklausel zur Erfassung weiterer auf die Hinderung des exekutiven Gläubigerzugriffs auf das Schuldnervermögen ausgerichteter Akte erschöpfend. Entscheidungstexte 11 Os 2/92 Entscheidungstext OGH 12.05.1992 11 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §162StGB §163
Rechtssatz: Ein Drittschuldner, der die einbehaltenen Lohnanteile des Verpflichteten anderen Zwecken als der Befriedigung des einziehungsberechtigten betreibenden Gläubigers zuführt, kann sich zwar nicht nach § 163 StGB, dafür aber aus der Sicht einer drohenden Drittschuldnerklage nach § 162 StGB strafbar machen. Entscheidungstexte 11 Os 2/92 Entscheidungstex... mehr lesen...