Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 16.August 1964 geborene beschäftigungslose Andreas A und der am 29.Jänner 1964 geborene Dachdeckerhilfsarbeiter Wolfgang B der Vergehen des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 StGB., der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs. 1 StGB. und der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen haben die beiden Angeklagten und ihr noch strafunmündiger Mitsc... mehr lesen...
Norm: StGB §125StGB §135 Abs1
Rechtssatz: Wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam im Sinne des § 125 Abs 1 StGB dauernd entzogen hat, verantwortet in der Regel der Fälle bei nachträglicher Sachbeschädigung nicht auch noch das Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB. Entscheidungstexte 12 Os 173/75 Entscheidungstext OGH 26.01.1976 12 Os 173/75 Ver... mehr lesen...