Entscheidungen zu § 16 Abs. 5 BewG 1955

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/15 93/15/0151

Zum Stichtag (1. Jänner 1988) betrieb die Stadt Salzburg unter der Bezeichnung "Salzburger Stadtwerke" ein Energieversorgungsunternehmen. Mit Sacheinlage- und Nachgründungsvertrag vom 10. Juli 1989 wurde das Unternehmen nach den Vorschriften des Strukturverbesserungsgesetzes in die Salzburger Stadtwerke Aktiengesellschaft (die Beschwerdeführerin) eingebracht. Im Zuge einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die zum Betriebsvermögen gehörenden Wertpapiere zählten zu... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 15.12.1994

RS Vwgh 1994/12/15 93/15/0151

Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §16 Abs2;BewG 1955 §16 Abs5;
Rechtssatz: Unter dem Gesichtspunkt der Lebenserwartung ist die Fiktion des § 16 Abs 2 BewG konsequent zu beachten (Hinweis E 21.12.1993, 89/14/0289). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1993150151.X07 Im RIS seit 14.01.2002 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.12.1994

RS Vwgh 1994/12/15 93/15/0151

Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §16 Abs2;BewG 1955 §16 Abs5;
Rechtssatz: Die Bewertung einer Pensionsrückstellung nach versicherungsmathematischen Methoden trägt den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten besser Rechnung als eine Bewertung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (Hinweis: E 11.3.1975, 1840/74, VwSlg 4808 F/1975); unter diesem Gesichtspunkt vorgetragene Forderungen nach der Anw... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.12.1994

RS Vwgh 1994/12/15 93/15/0151

Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §16 Abs2;BewG 1955 §16 Abs5;
Rechtssatz: Die den Vervielfachern zugrundegelegte Annahme einer bestimmten Lebenserwartung ist unwiderlegbar. Untersuchungen über die mutmaßliche von den Annahmen des Gesetzes (den Kapitalisierungsfaktoren nicht entsprechende) abweichende Lebensdauer sind unzulässig. Die Vervielfacher sind sohin zwingend, und zwar selbst dann, wenn am Bewertun... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.12.1994

RS Vwgh 1994/12/15 93/15/0151

Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §16 Abs2;BewG 1955 §16 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/09/09 92/16/0043 1 Stammrechtssatz Die Anwendung der Kapitalisierungsfaktoren des § 16 Abs 2 BewG ist vom Gesetz aus Vereinfachungsgründen bindend vorgesehen (Hinweis Twaroch-Frühwald-Wittmann, Kommentar zum BewG2 I 112). Aus der insoweit klaren Regelung des § 16 Abs 5 zweiter Satz BewG ergibt sich, ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.12.1994

RS Vwgh 1994/12/15 93/15/0151

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §16 Abs2;BewG 1955 §16 Abs5;B-VG Art7 Abs1;StGG Art2;
Rechtssatz: Vereinfachungen, globale, auf den Einzelfall nicht abstellende Betrachtungsweisen und Ungenauigkeiten müssen in dem durch das Sachlichkeitsgebot gezogenen Rahmen in Kauf genommen werden. Daß dieser Rahmen bei § 16 Abs 2 BewG überschritten wäre, ist nicht ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.12.1994

TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/9 92/16/0043

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 27. Februar 1991, BRP 43.695/89, BAP 89/012.363-0, gemäß § 299 Abs. 2 BAO in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes auf. Mit dem aufgehobenen Bescheid hatte das Finanzamt gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen das Verfahren über den zwischen der am 24. Februar 1899 geborenen H als Geschenkgeberin und dem Beschwerdeführer als Geschenknehmer am 7. März 1989 abgeschlos... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 09.09.1993

RS Vwgh 1993/9/9 92/16/0043

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht33 Bewertungsrecht
Norm: BAO §303 Abs4;BewG 1955 §16 Abs2;BewG 1955 §16 Abs5;
Rechtssatz: Die Anwendung der Kapitalisierungsfaktoren des § 16 Abs 2 BewG ist vom Gesetz aus Vereinfachungsgründen bindend vorgesehen (Hinweis Twaroch-Frühwald-Wittmann, Kommentar zum BewG2 I 112). Aus der insoweit klaren Regelung des § 16 Abs 5 zweiter Satz BewG ergibt sich, daß nich... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.09.1993

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