Entscheidungen zu § 15 Abs. 7 GehG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/14 91/12/0233

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Österreichische Patentamt (ÖPA). Für die Dauer seiner Funktion als Leiter der Rechtsabteilung A und der Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung bezog der Beschwerdeführer bis 31. Dezember 1987 eine Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 1 GG in der Höhe von S 100,--. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1988 wurde der Beschwerdeführer mit seinem Einverständnis von seiner Funkt... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.09.1994

RS Vwgh 1994/9/14 91/12/0233

Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §15 Abs6;GehG 1956 §15 Abs7;GehG 1956 §20 Abs1;
Rechtssatz: In welcher Höhe anderen Beamten eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zuerkannt worden ist, bildet keinen gesetzlichen Maßstab für die Bemessung einer solchen (Hinweis E 21.9.1987, 86/12/0207). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1991120233.X01 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.09.1994

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