Entscheidungen zu § 198 Abs. 8 UGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2020/6/26 6Ob72/20m

Norm: UGB §198 Abs8
Rechtssatz: Unter Verbindlichkeiten im Sinn des § 198 Abs 8 UGB sind alle Dritten gegenüber möglicherweise bestehenden privatrechtlichen, öffentlich-rechtlichen oder faktischen Leistungspflichten zu verstehen, deren Ursache in Ereignissen der Vergangenheit (vor dem Bilanzstichtag) liegt und die zu einem künftigen Vermögensabfluss führen. Die Ungewissheit einer Verbindlichkeit kann sich auf das Bestehen der Verbindlichkeit, a... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.06.2020

RS OGH 2020/6/25 6Ob72/20m

Norm: UGB §198 Abs8
Rechtssatz: Künftige Prozesskosten zählen zu den ungewissen Verbindlichkeiten. Künftige Prozesskosten für ein am Bilanzstichtag noch nicht anhängiges Verfahren können grundsätzlich nicht rückgestellt werden, weil die Pflicht zur Kostentragung – mangels entsprechenden Kostenanspruchs – noch nicht rechtlich entstanden und ihr (künftiges) Entstehen nicht im abgelaufenen Geschäftsjahr wirtschaftlich verursacht ist, setzt doch ei... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.06.2020

Entscheidungen 1-2 von 2

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