Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 7.6.1985, 2 Cg 122/85-5, gemäß § 55 a EheG geschieden. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung war von den Kindern nur mehr der am 10.1.1970 geborene Sohn Wilfried unterhaltsberechtigt. Der am 7.6.1985 zwischen den Streitteilen abgeschlossene gerichtliche Scheidungsvergleich lautet wie folgt: "1. ....Karl Friedrich H*** verpflichtet sich zum Unterhalt des genannten Kindes monatlich einen Betrag von... mehr lesen...