Norm: ABGB §961ABGB §972ABGB §973ZPO §21 ff
Rechtssatz: Der Entlehner kann dem Verleiher einer fremden Sache den Mangel seines Eigentums selbst dann nicht entgegenhalten wenn er behauptet, vom Eigentümer der verliehenen Sache zu deren Zurückbehaltung ermächtigt worden zu sein. Gegen allfällige in diesen Fall bestehende widerstreitende Herausgabeansprüche kann sich der Entlehner bis zu einem gewissen Grad durch die Benennung des Auktors schützen... mehr lesen...