Entscheidungen zu § 94 Abs. 3 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-9 von 9

RS OGH 2021/8/6 6Ob123/21p

Norm: ABGB §94 Abs3
Rechtssatz: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft die Leistung von Geldunterhalt ausdrücklich und hinreichend deutlich verlangen, um rückwirkend – ab dem Zeitpunkt des „Verlangens“ – Geldunterhalt auch gerichtlich geltend machen zu können. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes auf den Fall, dass ausreichender Naturalunterhalt geleistet wird,... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.08.2021

TE OGH 2008/3/11 4Ob31/08z

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Entscheidung | OGH | 11.03.2008

TE OGH 2002/10/23 3Ob74/02g

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Entscheidung | OGH | 23.10.2002

RS OGH 2002/10/23 3Ob74/02g, 4Ob31/08z

Norm: EO §35 AcEO §35 AgABGB §94 Abs3EheG §55aEheG §61 Abs3
Rechtssatz: Auch der gegen seinen Willen nach § 55, § 61 Abs 3 EheG Geschiedene kann jedenfalls so weit auf Unterhalt wirksam verzichten, als sein notwendiger Unterhalt aus eigenem Einkommen gedeckt ist. In diesem Umfang steht § 94 Abs 3 ABGB der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen. Ein derartiger Verzicht ist auch ein tauglicher Oppositionsgrund im Sinne des § 35 EO. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.10.2002

TE OGH 2002/9/9 7Ob178/02f

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Entscheidung | OGH | 09.09.2002

TE OGH 2001/3/22 4Ob42/01g

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Entscheidung | OGH | 22.03.2001

RS OGH 2001/3/22 4Ob42/01g

Norm: ABGB §94 Abs3
Rechtssatz: Durch die Neuregelung des Unterhaltsanspruches wird - in bestimmten Fällen - eine Verminderung der Naturalleistungskomponente des Unterhaltsanspruchs zugunsten der Geldleistungskomponente erreicht. Entscheidungstexte 4 Ob 42/01g Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 42/01g European Case Law Identifi... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.03.2001

RS OGH 2001/3/22 4Ob42/01g

Norm: ABGB §94 Abs3
Rechtssatz: Die Neufassung des § 94 Abs 3 ABGB durch das EheRÄG 1999 hat den Unterhaltsanspruch des Ehegatten nur qualitativ, nicht aber quantitativ verändert. Entscheidungstexte 4 Ob 42/01g Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 42/01g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115326 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.03.2001

RS OGH 1982/2/24 6Ob684/81, 1Ob601/85, 8Ob516/89, 7Ob214/98s

Norm: ABGB §94 Abs3
Rechtssatz: Gemäß §94 Abs3 ABGB kann auf den Unterhaltsanspruch an sich im vorhinein nicht verzichtet werden. Dies bedeutet, daß der Unterhaltsanspruch für die Zukunft dem Grunde nach unverzichtbar ist, nicht aber, daß nicht auch für die Zukunft ein Verzicht bezüglich einzelner Unterhaltsleistungen oder bezüglich Teilen von Unterhaltsleistungen möglich wäre (so schon RZ 1978/35). Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.02.1982

Entscheidungen 1-9 von 9